06.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen

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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat aktuelle steuerliche Hinweise zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen und zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen veröffentlicht.

Zum 01.07.2020 hat das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen geschaffen. Diese gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht um. Es sieht vor, dass bestimmte Steuergestaltungen innerhalb gegebener Fristen elektronisch an Finanzaufsichtsbehörden zu melden sind. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat ein Schema erarbeitet, nach dem bei Mandaten geprüft werden kann, ob eine Meldepflicht vorliegt.

Vehemente Kritik der Kammern

Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. Diese Bedenken fanden leider kein Gehör.

Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem seine Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte überarbeitet. Neu aufgenommen wurden Informationen für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Die Handlungshinweise berücksichtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung zum Stand Juni 2020.

(BRAK vom 02.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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