• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wer ist Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen?

02.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Wer ist Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen?

Beitrag mit Bild

©georgejmclittle/fotolia.com

Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit der Frage befasst, wer als umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen anzusehen ist und wann eine Dienstleistungskommission vorliegt.

Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u. a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die In-App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 % ein.

Wer ist umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer?

Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH.

Ladenrechtsprechung des BFH greift auch bei In-App-Verkäufen

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Klägerin mit Urteil vom 25.02.2020 (6 K 111/18) und gab der Klage statt. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.

Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, für den Käufer sei erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.

Geänderte Rechtslage seit 2015

Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Auf die ab dem 01.01.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (n.rkr. – BFH-Az.: XI R 10/20).

(FG Hamburg, NL vom 30.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


17.08.2026

WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Mit einer Kassenpflicht auch für Freiberufler will der Gesetzgeber die vollständige und manipulationssichere Erfassung von Einnahmen verbessern.

weiterlesen
WPK kritisiert geplante Kassenpflicht für Freie Berufe

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


17.08.2026

Sommerurlaub: Ein Fünftel nimmt sich digitale Auszeit

Mehr als jeder fünfte Sommerurlauber plant eine digitale Auszeit, um im Urlaub bewusster von Arbeit und Alltag abzuschalten.

weiterlesen
Sommerurlaub: Ein Fünftel nimmt sich digitale Auszeit

Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht