• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

25.06.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Beitrag mit Bild

©BachoFoto/fotolia.com

Das Bundearbeitsgericht hat klargestellt, dass die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ im Entgelttransparenzgesetz unionsrechtskonform weit auszulegen sind. Dies hat zur Folge, dass auch freie Mitarbeiter einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz haben können.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben „Beschäftigte“ zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Nach § 5 Abs. 2 EntgeltTranspG sind u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

Die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht eng i.S.d. Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein.

Der Streitfall

Die Klägerin ist für die Beklagte – eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts – seit 2007 als Redakteurin tätig. Zunächst kam sie als online-Redakteurin auf der Grundlage befristeter Verträge zum Einsatz. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie „bis auf weiteres“ als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als „Redakteurin mit besonderer Verantwortung“ ausübt.

Freie Mitarbeiter fallen nicht unter das Entgelttransparenzgesetz

Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.02.2019 – 16 Sa 983/18) steht fest, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin i.S.d. innerstaatlichen Rechts ist. Mit Schreiben vom 01.08.2018 begehrte die Klägerin vom Personalrat Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Dieser antwortete nach Rücksprache mit der Personalabteilung der Beklagten, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte gerichteten Klageanträge auf Erteilung von Auskunft über 1. die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und 2. über das Vergleichsentgelt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin i.S.d. innerstaatlichen Rechts und als arbeitnehmerähnliche Person nicht Beschäftigte iSd. § 5 Abs. 2 EntgTranspG sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte habe.

Erfolg vor dem BAG

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg (Urteil vom 25.06.2020 – 8 AZR 145/19). Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin der Beklagten „Arbeitnehmerin“ i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit Beschäftigte iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgeltTranspG ist.

Auch Freie haben Auskunftsanspruch

Die Begriffe „Arbeitnehmerin“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde.

Eine – zwingend erforderliche – ausreichende Umsetzung ist bislang weder im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelttransparenzgesetz enthält Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet sind. Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG, PM vom 25.06.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht