Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse nicht fristgerecht geschafft haben, an die veränderten Umstände an.
Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundes- und Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf.
Ordnungsgeldverfahren: Pflicht zur Offenlegung bleibt
Die gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen fort. Das Bundesamt für Justiz gewährt allerdings bei der Durchsetzung dieser Pflichten folgende Erleichterungen:
- Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 06.02.2020 und dem 20.03.2020 erhalten haben
Das Bundesamt für Justiz gewährt allen Unternehmen, die eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 06.02.2020 und dem 20.03.2020 erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 01.05.2020, also bis spätestens zum 12.06.2020, nachgeholt wurde. Erfolgte die Offenlegung bis zum 12.06.2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
Die Verfahrenskosten bleiben hiervon allerdings unberührt. Sie sind entstanden, weil die betroffenen Unternehmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der Jahresfrist des § 325 Absatz 1a HGB nicht nachgekommen sind. Diese Kosten sind von diesen Unternehmen unabhängig von der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen, da sich die Wiedereinsetzung nur auf die versäumte Offenlegung innerhalb der Nachfrist bezieht.
- Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf des 30.04.2020 endete
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 01.01.2020 und dem Ablauf des 30.04.2020 endete, wird das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Vollstreckungsverfahren: Zurück zum Normalbetrieb
Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundes- und Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird.
(BfJ vom 24.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)