• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • SEPA-Verordnung verbietet Diskriminierung von EU-Auslandskonten

08.06.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

SEPA-Verordnung verbietet Diskriminierung von EU-Auslandskonten

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden. Der BGH setzte damit den Schlusspunkt unter einen mehrjährigen Rechtsstreit zur Auslegung der SEPA-Verordnung.

Ein Kunde hatte auf der Internetseite des Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Nach Eingabe seiner Kontonummer erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“

Verstoß gegen europäische SEPA-Verordnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 06.02.2020 (I ZR 93/18) die Auffassung des vzbv, dass der Versandhändler gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Danach dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlungen eingezogen werden sollen. Der generelle Ausschluss von Lastschriften für Kunden mit Auslandskonten lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen.

Freie Kontowahl dient dem Verbraucherschutz

Die Richter stellten auch klar: Der Verbraucherzentrale Bundesverband war gesetzlich befugt, gegen den Versandhändler zu klagen. Die SEPA-Verordnung beschränke sich nicht nur auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen im europäischen Zahlungsverkehr, sondern diene auch dem Verbraucherschutz. Sie schütze die Freiheit von Verbrauchern, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihres Wohnsitzes abzuwickeln. Der Europäische Gerichtshof habe bereits im November 2019 geklärt, dass es sich bei der SEPA-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (Az. C 28/18).

Das aktuelle BGH Urteil ist vor allem für Grenzgänger wichtig, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im EU-Ausland arbeiten und dort ihr Bankkonto unterhalten.

(vzbv vom 22.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


03.05.2024

Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Viele Menschen wollen beruflich kürzertreten. Diese Entwicklung gefährdet jedoch den Wohlstand. Deutschland kann es sich laut IW Köln nicht leisten, Arbeitszeiten zu verkürzen.

weiterlesen
Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank