29.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Cookies-Einwilligung

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Unternehmen, die auf ihrer Webseite Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens ihrer Kunden einsetzen, brauchen dafür eine vorherige informierte Einwilligung der Betroffenen. Eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung reicht dafür nicht aus. Das hat der u.a. für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden.

Auslöser des Urteils war ein Gewinnspiel des Werbedienstleisters Planet49. Hiergegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv)  geklagt. Verbraucher sollten den Einsatz von Cookies mit einem vorangekreuzten Auswahlkästchen (opt-out) bestätigen. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht und die europäische e-Privacy/Cookie-Richtlinie. Nach gegensätzlichen Entscheidungen in der ersten und zweiten Instanz hatte der BGH die Revision im Oktober 2017 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet.

EuGH verlangt aktive Entscheidung der Nutzer

Der EuGH urteilte am 01.10.2019 (C-673/17), dass eine voreingestellte Zustimmung zu Trackingcookies gegen die bisherige ePrivacy/Cookie-Richtlinie, die frühere Datenschutzrichtlinie und die neue Datenschutzgrundverordnung verstößt. Eine Einwilligung in das Setzen von Trackingcookies könne durch ein vorangekreuztes Auswahlkästchen nicht wirksam erfolgen. Gleiches gelte für die Betätigung der Schaltfläche zur Teilnahme am Gewinnspiel. Es mache keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers befindlichen Informationen um personenbezogene Daten handele oder nicht. Der EuGH stellte außerdem klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.

vzbv zufrieden mit dem BGH-Urteil zu den Cookies

Nunmehr hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Cookie-Einwilligung auf und stellte die  erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wieder her.

„Für Verbraucherinnen und Verbraucher und ihre Privatsphäre ist das ein gutes Urteil“, freut sich Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Es gibt Internetnutzern wieder mehr Entscheidungshoheit und Transparenz. Bisher war es hierzulande leider gängige Praxis, dass Webseitenanbieter die Interessen und Verhaltensweisen der Nutzer so lange nachverfolgen, analysieren und für ihre Gewinnabsichten vermarkten, bis diese aktiv widersprechen. Das ist nun nicht mehr möglich. Will ein Webseitenbetreiber seine Nutzer durchleuchten, muss er sie zuvor nun zumindest um Erlaubnis bitten. Diese Klarstellung war lange überfällig.“

(BGH / vzbv, PM vom 28.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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