• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EU-Kommission legt erweiterten Beihilferahmen zu Rekapitalisierungsmaßnahmen vor

14.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

EU-Kommission legt erweiterten Beihilferahmen zu Rekapitalisierungsmaßnahmen vor

Beitrag mit Bild

©weyo/fotolia.com

Die Europäische Kommission hat ihren befristeten Sonderahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) erweitert. Künftig dürfen Mitgliedstaaten durch sog. Rekapitalisierungsmaßnahmen die Eigenkapitalbasis Corona-bedingt in die Krise geratener Unternehmen stärken.

Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen vom 19.03.2020 zum zweiten Mal ausgeweitet. Dies ermöglicht gezielte staatliche Maßnahmen in Form von Rekapitalisierungsbeihilfen für in Not geratene Nichtfinanzunternehmen. Gleichzeitig sind es Vorkehrungen, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Erfasst sind u.a. der Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen und Anteilsübernahmen.

Rekapitalisierungsmaßnahmen ermöglichen WSF

Durch die Aufnahme von Rekapitalisierungsmaßnahmen wird auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes (WSF) zeitnah seine Arbeit aufnehmen können. Die Bundesregierung hatte den WSF bereits am 24.03.2020 bei der EU-Kommission notifiziert. Die Gespräche zu der beihilferechtlichen Genehmigung dauern noch an.

Beihilfen für Unternehmen in Form von nachrangigem Fremdkapital

Mit der aktuellen Änderung des Befristeten Rahmens wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen, die sich aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu günstigen Bedingungen mit nachrangigem Fremdkapital zu unterstützen. Neben der Palette von Instrumenten, die den Mitgliedstaaten bereits gemäß dem Befristeten Rahmen in seiner bisherigen Form zur Verfügung stehen – wie etwa der Gewährung von vorrangigem Fremdkapital – , sind nun auch Fremdkapitalinstrumente zulässig, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden.

Nachrangiges Fremdkapital kann im Falle einer Unternehmensfortführung nicht in Eigenkapital umgewandelt werden, und der Staat trägt ein geringeres Risiko. Da Beihilfen in Form von nachrangigem Fremdkapital jedoch die Fähigkeit eines Unternehmens zur Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital in ähnlicher Weise erhöhen wie Kapitalzuführungen, gelten – im Vergleich zu vorrangigem Fremdkapital – eine höhere Vergütung und stärkere Beschränkungen hinsichtlich des Betrags. Übersteigt das nachrangig gewährte Fremdkapital die Obergrenzen, gelten alle oben dargelegten Voraussetzungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen.

Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat.

(EU-Kommission und BMWi vom 11.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht