Um ihren Arbeitgeber zu entlasten aber auch um Solidarität mit ihren sich in Kurzarbeit befindlichen Kollegen zu zeigen sind Arbeitnehmer in Krisenzeiten häufig bereit, auf Teile ihres Gehalts oder Urlaubsansprüche zu verzichten. Was auf den ersten Blick nach einer einfach durchzuführenden Maßnahme klingt, birgt aber Tücken im Detail, die ein Arbeitgeber bei der Durchführung einer solchen Maßnahme unbedingt im Blick haben sollte.
In der sechsten Ausgabe unseres Spezials werden die folgenden Themen behandelt:
- Liquiditätsreserven und Erbschaftsteuer: In der aktellen Corona-Krise gewinnen Liquiditätsreserven für die Unternehmen eine existenzielle Bedeutung. Doch gerade Unternehmen, die sich durch Schaffung einer Liquiditätsreserve auf solche „Black-Swan-Events“ wie die Corona-Krise vorbereiten, werden durch die erbschaftsteuerliche Definition von Verwaltungsvermögen besonders getroffen. Es ist an der Zeit die erbschaftsteuerlichen Bestimmungen um eine steuerlich unschädliche Liquiditätsreserve zu erweitern.
- Kurzarbeit und betriebliche Altersversorgung: Im Regelfall hat die Vereinbarung von Kurzarbeit keinen Einfluss auf die vom Arbeitgeber versprochene betriebliche Altersversorgung. Es können sich aber Auswirkungen auf die Höhe der Ansprüche ergeben, insb. bei Entgeltumwandlungen. Worauf ist bei solchen Konstellationen zu achten und welcher Handlungsbedarf besteht für Unternehmen und Arbeitnehmer?
- Freiwilliger Verzicht auf Gehalts- und Urlaubsansprüche: In außergewöhnlichen Krisenzeiten sind Arbeitnehmer in vielen Fällen bereit freiwillig auf Teile ihres Gehalts oder Urlaubsansprüche zu verzichten. Was ist bei solchen Überlegungen zu beachten und wo liegen mögliche Stolpersteine?