06.05.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Verschieben sich die Änderungen an IAS 1?

Beitrag mit Bild

©Kateryna Kon/123rtf.com

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf ‚Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkt des Inkrafttretens (Vorgeschlagene Änderung an IAS 1)‘ herausgegeben. Es schlägt vor, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020 um ein Jahr zu verschieben.

Am 23.01.2020 hat der IASB Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) herausgegeben, um einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. Die Änderungen sollen derzeit zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Corona könnte Änderungen an IAS 1 verschieben

Im April 2020 hielt der IASB eine Ergänzungssitzung ab, um Themen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie zu erörtern, darunter auch die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die zeitlichen Planungen des IASB. Der Board entschied vorläufig, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen an IAS1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden um ein Jahr auf jährliche Berichtsperioden zu verschieben, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Die nun  veröffentlichte vorgeschlagene Änderung zielt ausschließlich darauf ab, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom Januar 2020 um ein Jahr zu verschieben.

Vorgeschlagene Änderungen

Mit der Änderung, die im Entwurf ED/2020/3 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkt des Inkrafttretens (Vorgeschlagene Änderung an IAS 1) vorgeschlagen wird, würde der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) um ein Jahr auf Berichtsperioden verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die vorzeitige Anwendung der Änderungen vom Januar 2020 wäre weiterhin gestattet.

Stellungnahme bis 03.06.2020

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 03.06.2020 erbeten. Die verkürzte Stellungnahmefrist von 30 Tagen wurde vom DPOC in einer Telefonkonferenz am 16.04.2020 genehmigt.

(Deloitte IAS plus vom 04.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


29.04.2025

EFRAG bringt Vereinfachung der ESRS Set 1 auf den Weg

Durch eine strukturierte Vorgehensweise und enge Einbindung der Stakeholder sollen die ESRS Set 1 praxisnäher und anwenderfreundlicher gestaltet werden.

weiterlesen
EFRAG bringt Vereinfachung der ESRS Set 1 auf den Weg

Meldung

© Finanzfoto / fotilia.com


28.04.2025

Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Atypische Arbeitszeiten sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen große Teile der Beschäftigten, zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

weiterlesen
Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Meldung

©jat306/fotolia.com


28.04.2025

KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie

Bürokratie bleibt ein massives Hemmnis für den Mittelstand – mit spürbaren finanziellen und psychologischen Folgen, zeigt eine aktuelle Befragung von KfW Research.

weiterlesen
KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank