Damit Banken in der Coronakrise den Geldhahn nicht zudrehen und Haushalte und Unternehmen die benötigten Finanzmittel erhalten, schöpft die Europäische Kommission den Spielraum der EU-Bankenregeln voll aus. Sie hat dazu gezielte gesetzliche Änderungen vorgeschlagen. Unter anderem wird die Kreditvergabe erleichtert.
Um die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe und zum Ausgleich coronabedingter Verluste zu maximieren, hat die Kommission einige gezielte „Sofort“-Änderungen an den Bankaufsichtsvorschriften der EU (der Eigenkapitalverordnung) vorgeschlagen. Es handelt sich um außergewöhnliche temporäre Maßnahmen, die die unmittelbaren Folgen der Coronakrise abmildern sollen.
Gezielte Änderungen an den Bankenvorschriften
Zu den Maßnahmen zählen die Anpassung des Zeitplans für die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards auf das Kapital der Banken und eine günstigere Behandlung von Garantien, die während der Krise erfolgen. Auch vorgesehen sind die Verschiebung des Anwendungsbeginns des Puffers bei der Verschuldungsquote und die Änderung der Art und Weise, wie bestimmte Risikopositionen von der Berechnung der Verschuldungsquote ausgenommen werden.
Darüber hinaus will die EU-Kommission mehrere bereits vereinbarte Maßnahmen vorziehen, die Banken einen Anreiz zur Finanzierung von Arbeitnehmern, KMU und Infrastrukturprojekten geben.
Leichtere Kreditvergabe zum Ausgleich von Corona-Verlusten
Das Vorhaben untermauert die jüngsten Verlautbarungen beispielsweise des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Zentralbank, die sich für eine flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften ausgesprochen hatten. Die Kommission ermutigt Banken und Aufsichtsbehörden, die Flexibilität des Bilanzierungs- und Aufsichtsrahmens der EU zu nutzen. So wird in der Mitteilung beispielsweise darauf hingewiesen, dass die EU-Vorschriften erfreulicherweise eine gewisse Flexibilität bieten, wenn es darum geht, bei öffentlichen und privaten Krediten Tilgungspausen einzuräumen (EBA-Leitlinien vom 02.04.2020).
Darüber hinaus zeigen die Vorgaben Bereiche auf, in denen Banken zu verantwortungsvollem Handeln aufgerufen sind, beispielsweise wenn es darum geht, auf Dividendenausschüttungen zu verzichten oder bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einen konservativen Kurs einzuschlagen.
(EU-Kommission vom 28.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)