Der IASB hat kurzfristige Änderungen an IFRS 16 Leases zur Bilanzierung von Mietkonzessionen beim Leasingnehmer im Kontext der Coronavirus-Pandemie vorgeschlagen und den Entwurf eines Änderungsstandards ED2020/2 Covid-19-Related Rent Concessions veröffentlicht.
Vor dem Hintergrund von aktuell in vielen Ländern beobachtbaren Mietkonzessionen (Stundungen, Verzichte etc.) soll IFRS 16 geändert werden, um den Leasingnehmern eine auf das Jahr 2020 limitierte Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist. Die geplanten Änderungen finden Sie hier.
Erleichterungen für Leasinggeber und Leasingnehmer
Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führt zur Bilanzierung dieser Mietkonzessionen, als ob es sich nicht um eine Modifikation des Leases handelt. Dadurch entfällt für den Bilanzierenden u.a. die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession vor dem Hintergrund der jeweiligen Vertragsgestaltung und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze.
Änderung an IFRS 16 bis Ende Mai 2020
Die Ausnahmeregelung soll bereits zum 01.06.2020 in Kraft treten und rückwirkend anwendbar sein. Um den Standardsetzungsprozess zeitnah (möglichst bis Ende Mai) abschließen zu können, ist der Entwurf mit einer nur 14-tägigen Kommentierungsfrist versehen. Anmerkungen werden somit bis zum 08.05.2020 erbeten.
Hinweis: Änderungen an der Bilanzierung durch Leasinggeber sind nicht vorgesehen.
(DRSC vom 24.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)