07.04.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Sind Bauleiter sozialversicherungspflichtig?

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Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund klargestellt.

Im Streitfall war ein Bauleiter aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbstständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro tätig. Eigentlich sollte Weisungsfreiheit bestehen, jedoch hat der Architekt Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Architekts haben seiner Zustimmung bedurft.

Vereinbart war eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto. Die Tätigkeit bestand in der Überwachung von Baustellen. Einen Zeitnachweis gab es nicht, aber der Bauleiter machte Fotos auf den Baustellen und schrieb Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschritts. Eigenes Kapital hatte der Bauleiter nicht eingesetzt. Die Haftung übernahm der Architekt, der auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbarte.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen (Urteil vom 10.03.2020 – S 34 BA 4/19). Vielmehr habe er seine Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.

Indiz für eine abhängige Beschäftigung

Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros eingegliedert war und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person erbringen musste. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergab sich daraus, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an die Vorgaben des Architekts gebunden war. Gegenüber den Kunden trat der Kläger nicht als selbstständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Architekten auf. Entsprechend hatte er die Abläufe auf den Baustellen zu koordinieren.

Der Bauleiter unter der Lupe

Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten war der Kläger nicht frei, sondern musste sich an betrieblichen Aufgabenstellungen ausrichten. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübte.

(SG Dortmund, PM vom 31.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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