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24.03.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Corona-Krise: Hauptversammlung ohne Präsenzpflicht

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©Kateryna Kon/123rtf.com

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Unter anderem wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.

Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften wird auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.

Handlungs- und Beschlussfähigkeit durch virtuelle Hauptversammlung?

„Die gegenwärtig stark eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten können sich auf die Handlungsfähigkeit vieler Unternehmen auswirken, wenn dadurch wichtige Beschlüsse verhindert werden. Aber auch Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften können davon betroffen sein. Deshalb treffen wir verschiedene Maßnahmen, um die Handlungs- und Beschlussfähigkeit zu gewährleisten. Aktiengesellschaften können nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchführen“, erklärte Bundesministerin Christine Lambrecht.

Online-Teilnahme an der Hauptversammlung

Mit dem Gesetz werden vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.

Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage

Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen.

Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten. Sie können durch das BMJV im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

(BMJV vom 23.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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