02.03.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW-Kritik zum E-DRÄS 11

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©kebox/fotolia.com

Der Entwurf des DRÄS 11 bezieht sich auf den DRS 18 Latente Steuern und ändert diesen inhaltlich partiell. Zudem ergänzt er ihn um Ausführungen zu einigen bislang nicht behandelten Teilaspekten. Seit DRS 18 im Gefolge des BilMoG 2010 verabschiedet wurde, ist die Stellungnahme nicht mehr materiell überarbeitet worden.

Das IDW unterstützt im Ergebnis die vorgesehenen Ergänzungen zur Bilanzierung latenter Steuern auf Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem Asset Deal. Es begrüßt auch die beabsichtigte Streichung der bisherigen Vorgaben zur Erläuterung nicht angesetzter Überhänge aktiver latenter Steuern sowie zur Aufstellung einer sog. Überleitungsrechnung.

Kritik an vorgeschlagener Ansatzpflicht

Etwaige Überlegungen, sich gegenüber dem Gesetzgeber dafür auszusprechen, das Ansatzwahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB für Überhänge aktiver latenter Steuern für Zwecke der Einbeziehung des jeweiligen Unternehmens in einen HGB-Konzernabschluss durch eine Ansatzpflicht zu wandeln, sieht das IDW im Lichte der Erleichterungsintention des BilMoG-Gesetzgebers kritisch.

Streichungen in E-DRÄS 11 gefordert

Das IDW lehnt auch den Vorschlag ab, temporäre Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten wie sog. outside basis differences i.S. von § 306 Satz 4 HGB zu behandeln und dementsprechend auch in der Handelsbilanz II bei der Bemessung latenter Steuern unberücksichtigt zu lassen.

Die vollständige Stellungnahme des IDW finden Sie hier.

(IDW vom 27.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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