Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen ist der Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war. Dies hat das OLG Dresden entschieden.
Das OLG Dresden hat mit seinem Beschluss vom 18.11.2019 (4 U 2188/19) seine bisherige Linie bestätigt. Diese Ansicht hatte es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (Beschluss vom 29.07.2019 – 4 U 879/19) vertreten.
Störung des gerichtlichen Faxempfangs
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfangs zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH. Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.
beA-Nutzung ist zumutbar
Das OLG Dresden sah dies anders. Nach der Rechtsprechung des BGH seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur seien. So könne etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern seien zumutbar. Gleiches müsse – so das OLG – für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a VI BRAO vorhalten müsse.
(BRAK, NL vom 15.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)