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16.12.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2020

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©Egor/fotolia.com

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verlautbarungen zum Bestätigungsvermerk hat die WPK für das Jahr 2020 geplante Schwerpunkte veröffentlicht.

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB)
  • Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 HGB)
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB

2. Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])

  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Anforderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)
  • Ausweis von Davon-Vermerken, insbesondere zu Abzinsungs- und Fremdwährungsumrechnungseffekten

3. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

  • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten
  • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten

4. Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19, 20 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11, 12 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann
  • Angaben hinsichtlich der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente zu den grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt werden, sowie zu Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente, einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung.

5. Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25 , 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)

  • Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (insbesondere Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G)
  • Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen.

6. Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289 Abs. 1 Satz 4 , 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20)

  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit
  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57).

7. Konzernkapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 21)

  • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz
  • Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragsteuerzahlungen in der Kapitalflussrechnung.

(WPK vom 11.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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