Der IDW Prüfungshinweis: Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 121 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bzw. § 148 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 KAGB (IDW PH 9.400.13) wurde überarbeitet.
Die Überarbeitung des Prüfungsvermerks IDW PH 9.400.13 wurde mit Blick auf den neu gefassten Inhalt eines Bestätigungsvermerks nach IDW PS 400 n.F. erforderlich. Ende 2017 hatte das IDW mit der neuen IDW PS 400er-Reihe mehrere Standards zum Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers verabschiedet. IDW PS 400 gilt für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen.
Berichterstattung bei einer Investmentaktiengesellschaft
IDW PH 9.400.13 gibt Klarstellungen zu den Besonderheiten der Prüfungsdurchführung und Berichterstattung bei Investmentaktiengesellschaften insbesondere beim Vorliegen von Teilgesellschaftsvermögen.
Der IDW PH 9.400.13 wird in Heft 12/2019 der IDW Life veröffentlicht.
(IDW vom 04.12.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)