• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Krankentaggelder: FG Stuttgart zum Progressionsvorbehalt

08.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Krankentaggelder: FG Stuttgart zum Progressionsvorbehalt

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen nicht den Steuersatz (sog. Progressionsvorbehalt). So entschied das Finanzgericht Stuttgart in zwei parallelen Streitfällen.

Die Kläger mit Wohnsitz im Inland waren in den Streitjahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Sie unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils „Krankentaggeld“ aus und „verrechneten“ dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggeldern. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger.

Finanzamt unterwirft Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt

Im Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld. Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz. Dies führte jeweils zu einer höheren Einkommensteuer.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ermäßigte jeweils die Einkommensteuer (Urteile vom 08.05.2019 – 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18). Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung erhöhten als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht. Die von den Arbeitgebern der Kläger ausgezahlten Leistungen seien kein Arbeitslohn. Der Lohnausweis habe keine konstitutive Wirkung. Die Arbeitgeberleistungen seien „teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung“.

Letztlich wird der BFH entscheiden

Hierfür spreche, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogen wurden. Die Kläger seien die Versicherten der von den Arbeitgebern abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn sei der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung. Einzubeziehen seien in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehöre nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handle es sich um Leistungen privater Versicherungen, seien sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.

Das Finanzgericht Stuttgart hat in beiden Fällen die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Stuttgart, PM vom 06.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©dogfella/123rf.com


30.06.2025

Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Auch in der Insolvenz gilt: Ohne besondere Billigkeitsgründe bleibt es beim hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen.

weiterlesen
Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


30.06.2025

Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Die beschlossene Mindestlohnerhöhung stellt viele Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, da sie mit spürbar steigenden Lohnkosten rechnen müssen.

weiterlesen
Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.06.2025

Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Nur wenn eine zuständige Behörde die therapeutische Relevanz einer Bio-Herkunft bestätigt, darf ein Bio-Logo auf Arzneitees verwendet werden.

weiterlesen
Bio-Logo: EuGH setzt Grenzen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank