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30.10.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten: Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

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©Waldbach/fotolia.com

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, der beim Anlegen hilft, nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra leistete den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Sozialgericht hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG Erfurt hat die Berufung mit Urteil vom 22.08.2019 (L 1 U 1261/17) zurückgewiesen.

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten können geschützt sein

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts zutreffend. Zwar könnten auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Flößereiunternehmers entsprach. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer, im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, habe das Landessozialgericht nicht feststellen können.

Keine Hilfeleistung für das Unternehmen

Vielmehr habe der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet. Er sei dabei ferner auch deshalb nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden, weil sein Wille nicht darauf gerichtet war, dem Flößereiunternehmen zu dienen. Vielmehr hat er im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Das Landessozialgericht ging nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme davon aus, dass der Teilnehmer der Floßfahrt das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freunde und Bekannten) im Sinn hatte. Sein Handeln sei daher nicht, wie für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderlich, als Hilfeleistung für das Unternehmen ausgelegt, sondern er entsprach mit seinem Handeln der – aus seiner Sicht – bestehenden allgemeinen Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt.

(Thüringer Landessozialgericht, PM vom 28.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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