30.10.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einordnung von Krypto-Token

Beitrag mit Bild

©Travis/fotolia.com

Die derzeit am Markt befindlichen Krypto-Token wie Bitcoin erfüllen allenfalls sehr eingeschränkt die ökonomischen Funktionen des Geldes im klassischen Sinne. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

In der Antwort werden die wesentlichen Funktionen des Geldes im ökonomischen Sinne definiert: Tausch- und Zahlungsmittel, Wertaufbewahrungsmittel und Recheneinheit. Das mit den gegenwärtigen währungsähnlichen Krypto-Token abgewickelte Zahlungsvolumen ist verglichen mit staatlichen Währungen sehr gering. Außerdem würden sich Krypto-Token aufgrund ihrer starken Wertschwankungen bisher nicht als Wertaufbewahrungsmittel eignen.

Wertaufbewahrungsprobleme von Krypto-Token

Wie es in der Antwort weiter heißt, werde mit sogenannten Stablecoins derzeit versucht, die Wertaufbewahrungsprobleme zu ändern, indem Stablecoins an eine bestehende Währung oder einen Währungskorb angebunden oder mit anderen möglichst wertstabilen Vermögenswerten unterlegt werden. Die Stabilität von Stablecoins sei damit davon abhängig, wie wertstabil die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände oder Währungen seien.

Stablecoins keine Alternative zu staatlichen Währungen

„Aus Sicht der Bundesregierung wird sicherzustellen sein, dass sich Stablecoins nicht als Alternative zu staatlichen Währungen etablieren und damit die bestehende Währungsordnung in Frage stellen“, heißt es in der Antwort. Die Prüfung, ob das von Facebook initiierte Libra-Konzept mit Blick auf deutsches und europäisches Recht rechtmäßig sei, ist nach Angaben der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Das von der Libra Association veröffentlichte White Paper sei keine geeignete Grundlage, um eine belastbare Beantwortung dieser Frage vorzunehmen. Es bedürfe einer weiteren Konkretisierung des Geschäftsmodells durch die Libra Association und ihre Gesellschafter.

(Dt. Bundestag, hib vom 28.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


06.02.2026

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH entschied, dass ein beim Erwerb noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als steuerpflichtige Gegenleistung gilt und somit die Grunderwerbsteuer erhöht.

weiterlesen
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)