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19.08.2019

Meldung, Steuerrecht

BFH: Fahrunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

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©skywalk154/fotolia.com

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Warum dies so ist, erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

Im Streitfall hatte eine Fahrschule (GmbH) in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dieser Auffassung folgten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule mit Urteil vom 23.05.2019 (V R 7/19; V R 38/16) zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 (C 449/17) beantwortet.

Fahrunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden „Schul- und Hochschulunterricht“ berufen.

Fahrunterricht ist keine dem Bildungszweck dienende Leistung

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt. Dem hat sich der BFH angeschlossen.

(BFH, PM vom 16.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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