Mit der Abgrenzungsfrage zwischen „Vollzeitpflege“ gem. § 33 SGB VIII und „Betreuung in einer anderen Einrichtung“ gem. § 34 SGB VIII bei der steuerlichen Behandlung von Pflegegeldern hat sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein auseinandergesetzt.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG
Für das Finanzgericht Schleswig-Holstein stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Urteil vom 27.02.2019 (2 K 8/19) entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen.
Teilzeitkraft ist kein Hindernis
Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus, heißt es im Urteil weiter. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH-Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 29/11, BStBl II 2017 S. 432 Rnr. 62).
Das Urteil ist rechtskräftig.
(FG Schleswig-Holstein, NL vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)