Wenn ein Versicherter während eines Spaziergangs in der Mittagspause verunglückt, liegt darin kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt klargestellt.
Ein Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft konnte seine Arbeitszeiten weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Arbeitsunfall in der Mittagspause? Gesetzliche Unfallversicherung greift in diesem Fall nicht
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und das LSG Darmstadt hat die Berufung mit Urteil vom 14.06.2019 (L 9 U 208/17) zurückgewiesen. Nach Auffassung des LSG ist die Tätigkeit des Versicherten im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.
(LSG Darmstadt, PM vom 24.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)