Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt. Die Gesetzesänderung schafft ein Sonderrecht für Genossenschaften, das in solcher Form bei anderen Rechtsformen, die mutmaßlich sehr viel häufiger von zum Teil kriminellen Missbräuchen betroffen sind, nicht besteht.
Mit dem „Gesetz zum Schutz von Genossenschaften“ sollen Genossenschaften vor Geschäftsmodellen, die dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit. Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen.
Legaldefinition der Kapitalanlagegenossenschaft
Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.
(Dt. Bundestag, hib vom 12.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)