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26.06.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Sozialversicherungspflicht für Unternehmensjuristen

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Das Sozialgericht Osnabrück hat sich mit der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht einer Syndikusanwältin beschäftigt und im Streitfall diese bejaht. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge mussten deshalb erstattet werden.
Die Klägerin war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und ist seit dem 01.11.2014 als Unternehmensjuristin tätig. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, weil das nach der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (B 5 RE 13/14 R u. a.) nicht möglich war.

Rückwirkende Befreiung beantragt

Sie wurde daraufhin zunächst freiwilliges Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und zahlte die entsprechenden Beiträge. Nach Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften beantragte die Klägerin im März 2016 erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar rückwirkend seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung sowie die Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.

Erfolg vor dem Sozialgericht

Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 05.06.2019 (S 10 R 347/17) entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat. Das Gericht hat dabei auf die Sonderregelung des § 231 Absatz 4b Satz 1 SGB VI Bezug genommen, die aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu geschaffen wurde. Hiernach tritt eine Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn das beantragt wird. Auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kommt es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 01.04.2014 liegen. Dies ist bei der Klägerin für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmensjuristin (01.11.2014) der Fall. Erst für vorherige Tätigkeiten oder vorherige Zeiten kommt es auf die Beitragszahlung an.
(SG Osnabrück, PM vom 25.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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