Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.
Eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH nun mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) zurückgewiesen.
beA für natürliche Personen
§ 31a I 1 BRAO sehe die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.
Gesetzgeber sieht keinen Handlungsbedarf
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Abzuwarten bleibt, ob aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
(BRAK, NL vom 05.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)
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