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03.06.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank scheitert

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Das OLG Stuttgart hat die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen, weil der klagende Verein nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte.

Nachdem wegen der Unzulässigkeit der Musterfeststellungsklage in jenem Verfahren inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden konnten, hatte der 6. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf nun Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren eines Einzelklägers mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage zu beschäftigen.

Der Streitfall

Dem aktuellen Rechtsstreit liegt zugrunde, dass der Kläger am 10.03.2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw kaufte, einen Teil des Kaufpreises bar bezahlte und einen Teil über ein Darlehen bei der auch in diesem Verfahren beklagten Mercedes-Benz Bank AG finanzierte. Am 03.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Er will – nach Abweisung seiner Klage beim Landgericht – mit der Berufung erreichen, dass er von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten erhält sowie von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit wird. Der Kläger argumentiert, er habe den mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag im August 2017 noch widerrufen können, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Die Frist des 14-tägigen Widerrufsrechts sei deshalb, und weil weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, im März 2016 nicht angelaufen.

Kein Erfolg vor dem OLG Stuttgart

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat hat am 28.05.2019 (6 MK 1/18) entschieden, dass es für den Fristanlauf nicht darauf ankomme, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben habe. Die ihm überlassene Widerrufsinformation genüge dem bei Vertragsschluss geltenden Recht und auch sonst seien die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen. Auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 nicht entgegengestanden.

Gegen das Urteil hat die Schutzgemeinschaft inzwischen Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist (XI ZR 171/19).

(OLG Stuttgart, PM vom 28.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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