• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Münster zur ersten Tätigkeitsstätte bei Baustelleneinsatz

28.05.2019

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur ersten Tätigkeitsstätte bei Baustelleneinsatz

Beitrag mit Bild

©Wellnhofer Designs/fotolia.com

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt, begründet er dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren andauert.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster war ein angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG zugeordnet.

Streit um Entfernungspauschale

Für das Streitjahr 2014 machte der Monteur Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit der Begründung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Klägers geworden sei.

Voller Erfolg vor Gericht

Dies sah das FG Münster anders und gab der Klage vollumfänglich statt (Urteil vom 25.03.2019 – 1 K 447/16 E). Der Kläger habe im Streitjahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte gehabt, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen könne. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch die Arbeitgeberin sei nach dem Gesetz maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen worden sei. Hierfür sei nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr sei im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies sei vorliegend aufgrund der stets befristeten Beauftragung seiner Arbeitgeberin durch ihre Auftraggeberin nicht der Fall. Dementsprechend habe der Kläger insbesondere seine Wohnsituation nicht danach ausrichten können.

(FG Münster, NL vom 15.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©tomertu/123rf.com


16.06.2025

Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Kein automatischer Arbeitsunfall

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Covid-19-Infektion nicht automatisch als Arbeitsunfall anerkannt wird, auch wenn mehrere Kollegen betroffen sind.

weiterlesen
Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Kein automatischer Arbeitsunfall

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


16.06.2025

Keine Gewerbesteuer für „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaften

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit und schützt vermögensverwaltende Personengesellschaften vor einer ungerechtfertigten gewerbesteuerlichen Belastung.

weiterlesen
Keine Gewerbesteuer für „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaften

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


13.06.2025

„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Das geplante Investitionspaket der Bundesregierung setzt wichtige Impulse für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig drohen Ländern und Kommunen massive Steuerausfälle.

weiterlesen
„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank