Das Europäische Parlament hat der politischen Einigung über den Richtlinienvorschlag über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen zugestimmt. Mit der Richtlinie soll auf die aktuellen Herausforderungen reagiert werden, die sich aus der demographischen Entwicklung, der Digitalisierung sowie neuen Beschäftigungsformen ergeben.
Die Arbeitswelt hat sich erheblich verändert. In den letzten 25 Jahren war der Arbeitsmarkt Gegenstand einer zunehmenden Flexibilisierung. Im Jahr 2016 betraf ein Viertel aller Arbeitsverträge „atypische“ Formen der Beschäftigung, und mehr als die Hälfte der in den letzten zehn Jahren neu geschaffenen Arbeitsplätze war „atypisch“. Die Digitalisierung hat die Schaffung neuer Formen der Beschäftigung begünstigt, und durch den demografischen Wandel hat sich auch die Erwerbsbevölkerung diversifiziert.
Intransparenz und Wettbewerbsdruck
Diese Tendenzen haben Instabilität und eine abnehmende Planbarkeit in einigen Arbeitsbeziehungen zur Folge. Durch ungeeignete Rechtsvorschriften können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen undurchsichtigen oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sein, wodurch sie ihre Rechte nur schwer geltend machen können. Als Reaktion darauf haben einige Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, und die nationalen Sozialpartner haben neue Tarifverträge ausgearbeitet, wodurch das Regelungssystem in der EU zunehmend komplex geworden ist. Dadurch steigt die Gefahr des Wettbewerbs auf der Grundlage von Sozialdumping, was auch den Arbeitgebern schadet, die unhaltbarem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, sowie den Mitgliedstaaten, denen Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge entgehen.
Was sieht die Richtlinie vor?
Die Richtlinie gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der Kommission im Zuge der europäischen Säule sozialer Rechte. Es werden Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo geschaffen, sofern sie die Schwelle von drei Arbeitsstunden pro Woche und zwölf Arbeitsstunden pro vier Wochen durchschnittlich überschreiten. Alle Beschäftigten müssen vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Sie dürfen nicht gehindert werden, zusätzlich bei anderen Arbeitgebern zu arbeiten. Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten.
Notwendig ist nun noch eine formale Zustimmung durch den Rat, damit die Richtlinie im EU- Amtsblatt bekannt gemacht werden kann.
(BRAK, Nachrichten aus Brüssel vom 03.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)