Bei der praktischen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen sich auch etwa ein Jahr, nachdem sie anwendbar wurde, noch viele Fragen – der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) gibt nun in Bezug auf einen wichtigen Punkt Hilfestellungen.
In seinen neuen Leitlinien setzt sich der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) mit Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags) speziell in Hinblick auf seine Anwendbarkeit für Onlinedienstleistungen auseinander. Darin wird zunächst Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO im Kontext der DSGVO insgesamt sowie weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften analysiert. Danach wird der Anwendungsbereich des Paragraphen definiert, um die Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags klar einzugrenzen.
Wann ist die Datenverarbeitung notwendig zur Erfüllung des Vertrags?
Schließlich wird die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 b) auf eine Reihe konkreter Situationen kritisch geprüft. So vertritt der EDPB die Ansicht, dass etwa Datenverarbeitung zur Verbesserung von Onlinediensten oder zur verhaltensbasierten Onlinewerbung grundsätzlich nicht als notwendige Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags anzusehen seien. Die Datenverarbeitung zur Personalisierung von Inhalten wiederum könne einen essenziellen Teil bestimmter Onlinedienste darstellen und somit notwendig für die Erfüllung eines Vertrags sein – dies müsse aber für die konkrete Dienstleistung einzeln beurteilt werden und sei nicht zwingend der Fall.
Die Leitlinien des EDPB (nur in englischer Sprache) finden Sie hier.
(DAV, EiÜ vom 26.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)