Die Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE), einem Ableger bzw. Spin-off des Unternehmens, keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Die HPC hatte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durchgeführt. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.
Der Streitfall: Steuern auf Aktiensplit
Im Streitfall war der Kläger Aktionär der HPC. Seine depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer ein. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Der Vorgang sei ein steuerfreier Aktiensplit. Das Finanzamt hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies es auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017 S. 431).
Zuteilung der Aktien kein steuerpflichtiger Vorgang
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.01.2019 (13 K 2119/17 E) entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte ‚Spin-off‘ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.
FG widerspricht BMF
In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausführlich zu dem Begriff der „Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich. Das Gericht wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.
Breitenwirkung des Urteils
Der Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils: „Die Frage, welche steuerlichen Folgen der ‚Spin-off‘ der Hewlett-Packard Incorporated im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Kapitalmaßnahmen anderer Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung wegen der Abweichung von dem BMF-Schreiben die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegen wird.“
(FG Düsseldorf, PM vom 02.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)