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03.04.2019

Meldung, Steuerrecht

Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen als Werbungskosten?

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©Jürgen Fälchle/fotolia.com

Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu behandeln. Dies hat das Finanzgericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger hatte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sog. Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung.

Finanzamt erkannte Abzug nicht an

Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19.03.2018 (10 K 3881/16) zugunsten des Klägers. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seien mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert.

Sicherung der Einnahmen

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestand bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich. Danach ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen. Sie ermöglicht einen Werbungskostenabzug.

Anmerkung

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2018 (VI B 34/18) als unzulässig verworfen. Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

(FG Stuttgart, PM vom 01.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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