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14.03.2019

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum insolvenzrechtlichen Rang eines Abfindungsanspruchs

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Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist.

Mit Schreiben vom 17.12.2014 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 15.01.2015. Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte sie in einem an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG aufzulösen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2015 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 09.06.2016 stellte der Beklagte auch den Auflösungsantrag „vom 26.01.2015“.

Streit um Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs nach § 10 KSchG beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit. Die Antragstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stelle die maßgebliche Handlung dar, auf der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Abfindungsanspruch beruhten. Demgegenüber hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, sowohl die Kündigungserklärung als auch die erstmalige Einführung des Auflösungsantrags in den Prozess als maßgebliche Handlungen seien durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt.

BAG schafft Klarheit zu Rechtshängigkeit

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 14.03.2019 – 6 AZR 4/18). Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26.01.2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 09.06.2016 rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

(BAG, PM vom 14.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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