Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass durch inländische Hinterlegungsstellen von Aktien mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt, als tatsächlich abgeführt wurde, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Die Abgeordneten hatten in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage auf Betrügereien mit Hinterlegungsscheinen in den USA hingewiesen. Hierbei werden sogenannte American Depository Receipts (ADR) – Hinterlegungsscheine für Aktien, die deren Handel im Ausland erleichtern sollen – genutzt, um Kapitalertragsteuererstattungen zu erwirken, obwohl nie eine Steuer gezahlt wurde.
Erstattung erfolgt auf amtlichem Vordruck
Auf die Frage, wie ausländische Eigentümer von ADRs die ihnen zustehende Kapitalertragsteuererstattung erlangen können, nachdem das bislang übliche Datenträgerverfahren von der Bundesregierung ausgesetzt wurde, heißt es, eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von ADRs könne weiterhin auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden. Eine erneute Zulassung dieser Anträge zum Datenträgerverfahren werde nach Abschluss und Auswertung der gegenwärtigen Ermittlungen geprüft.
Informationen über Gestaltungssachverhalte
Wie die Bundesregierung erläutert, betrafen die Feststellungen der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde zu ADRs Transaktionen auf dem US-Kapitalmarkt. Deutsche Behörden hätten keine Befugnis, eigenständig Ermittlungen auf dem US-Kapitalmarkt durchzuführen. Bei Transaktionen auf Auslandsmärkten kommt deshalb den Erkenntnissen der nationalen Aufsichtsbehörden dieser Märkte eine besondere Bedeutung zu.
(Dt. Bundestag, hib vom 23.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)