Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster klargestellt.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine Party veranstaltet, zu der es sowohl eigene Arbeitnehmer als auch Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm das Unternehmen zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte es einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog das Finanzamt die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.
Streit um Aufwendungen für den äußeren Rahmen
Hiergegen wandte das Unternehmen ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.
Kein Erfolg vor Gericht
Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies das FG Münster die Klage mit Urteil vom 27.11.2018 (15 K 3383/17 L) ab. Zunächst kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht, denn Arbeitslohn könne auch von dritter Seite gezahlt werden. Da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führt sie zu Arbeitslohn.
Umfassende Bemessungsgrundlage
In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies waren im Streitfall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten wird. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gilt nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können.
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 15.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)