Privates Affektionsinteresse oder notwendiger Repräsentationsaufwand? In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 €.
Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat. Mit diesem Ergebnis verneinte das Finanzgericht Hamburg einen unangemessenen Repräsentationsaufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (Urteil vom 27.09.2018 – 3 K 96/17).
Der konkrete Fall
Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potenzieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe.
(FG Hamburg, NL vom 21.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)