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29.10.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

BMF-Schreiben zur Anwendung der Heubeck-Richttafeln

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©v.poth/fotolia.com

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G. Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen bilden, sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Am 22.10.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das BMF-Schreiben zum Übergang auf die neuen Richttafeln 2018 G der HEUBECK AG veröffentlicht. Die Richttafeln 2018 G sollen die bislang von vielen Bilanzierenden bzw. deren Aktuaren der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen (und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen) zugrunde gelegten Richttafeln 2005 G ablösen.

Steuerliche Übergangsregeln zur Erstanwendung

In dem veröffentlichten, auf den 19.10.2018 datierten BMF-Schreiben werden die neuen Richttafeln als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt und es werden steuerliche Übergangsregeln zur Erstanwendung beschrieben. Nach Auffassung des HFA stellt die Anerkennung durch das BMF für ertragsteuerliche Zwecke – neben der Validierung und Implementierung der neuen Richttafeln durch die Rechnungslegungspraxis, vor allem die Aktuare – einen Indikator für die allgemeine Anerkennung der neuen Richttafeln und damit den Zeitpunkt der Erstanwendung in HGB- und IFRS-Abschlüssen dar. Dabei stellt der HFA auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens auf der Website des BMF ab.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

(IDW vom 23.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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