• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rückstellungen für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

26.10.2018

Meldung, Steuerrecht

Rückstellungen für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Beitrag mit Bild

©thanksforbuying/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass für den sogenannten Nachteilsausgleich am Ende eines laufenden Altersteilzeitverhältnisses steuerlich keine Rückstellung gebildet werden darf. Damit hat er der Finanzverwaltung widersprochen. Ein neues BMF-Schreiben sorgt nun für Klarheit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.09.2017 entschieden, dass für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruches.

BFH widerspricht BMF

Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28.03.2007 (BStBl I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28.03.2007 wie folgt gefasst:

 „4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BFH-Urteil vom 27.09.2017).“

Das vollständige BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 vom 22.10.2018 finden Sie hier.

(BMF vom 22.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Finanzfoto / fotilia.com


28.04.2025

Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Atypische Arbeitszeiten sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen große Teile der Beschäftigten, zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

weiterlesen
Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Meldung

©jat306/fotolia.com


28.04.2025

KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie

Bürokratie bleibt ein massives Hemmnis für den Mittelstand – mit spürbaren finanziellen und psychologischen Folgen, zeigt eine aktuelle Befragung von KfW Research.

weiterlesen
KMU verwenden 7 % der Arbeitszeit für Bürokratie

Steuerboard

Jan-Philipp Jansen


27.04.2025

Vorsicht bei Umstrukturierungen nach vollzogener Unternehmensnachfolge

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 25.02.2025 (3 K 2046/23 Erb) mit den erbschaftsteuerlichen Implikationen von Umstrukturierungsmaßnahmen nach einer Unternehmensnachfolge auseinandergesetzt.

weiterlesen
Vorsicht bei Umstrukturierungen nach vollzogener Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank