• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

18.10.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Ein Bauunternehmen zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte das Unternehmen „unfertige Erzeugnisse“, wobei es auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Dies sah das Finanzgericht Münster im Urteil vom 20.07.2018 (4 K 493/17 G) anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand.

BFH wird das letzte Wort haben

Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©vege/fotolia.com


11.07.2025

Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Der neue Gesetzentwurf bringt Verbraucherrechte ins digitale Zeitalter: Einfacher Widerruf, klarere Informationen und weniger Papierkram stehen im Mittelpunkt.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


11.07.2025

62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Trotz regulatorischer Unsicherheiten und komplexer Anforderungen erkennen viele Mittelständler die Chancen von Nachhaltigkeit für Effizienz, Markenstärke und Risikoprävention.

weiterlesen
62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


10.07.2025

BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen bleiben laut BFH vertraulich. Ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht.

weiterlesen
BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank