Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 16.10.2018 sind die Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 26 Assoziierte Unternehmen und Nr. 27 Anteilmäßige Konsolidierung durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
Beide Standards gelten für alle Unternehmen, die gemäß § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Sie gelten auch, wenn ein Unternehmen gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Gleiches gilt auch für die freiwillige Aufstellung eines Konzernabschlusses.
DRS 26 Assoziierte Unternehmen
Zentraler Regelungsbereich des DRS 26 Assoziierte Unternehmen ist die Konkretisierung der Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen gem. § 311 und 312 HGB, welche die Abbildung dieser Unternehmen entsprechend der Equity-Methode im Konzernabschluss normieren.
DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung
DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung konkretisiert die Vorschriften gemäß § 310 HGB, welche die Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss regeln. Dabei werden auch die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens, welches Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur anteilmäßigen Konsolidierung ist, spezifiziert.
Beide Standards sind erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
(DRSC vom 16.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)