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12.10.2018

Meldung, Steuerrecht

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag?

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©stadtratte/fotolia.com

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Frage zu klären, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren ist sowie ob und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gekürzt werden kann.

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. Dies hat das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.11.2017 (5 K 181/14) entschieden.

Der konkrete Streitfall

Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, ob die Zahlung des Feuerversicherers die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gemindert hat. Die Klägerin war eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie für 1.200.000 Euro im Wege der Zwangsvollstreckung ein Grundstück einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes. Das Finanzamt berücksichtigte die 2008 gezahlten Versicherungsleistungen, soweit sie den Buchwert der Forderung überstiegen, als außerordentlichen Ertrag. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, die erhaltene Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung des Gebäudes geknüpft sei, stelle eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.

FG folgt BFH-Rechtsprechung

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. In Anwendung der Grundsätze des Urteils des BFH vom 01.12.1992 (IX R 333/87) hat die Zahlung des Feuerversicherers weder die Anschaffungskosten noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes gemindert. Vielmehr hat das FG – wie das Finanzamt – einen außerordentlichen Ertrag angenommen, der sich gewinnerhöhend auswirkte.

Einbeziehung in Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Das FG hat darüber hinaus entschieden, dass die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung entfallenden Beträge und ein weiterer vom Zwangsverwalter gezahlter Betrag im Jahr 2009 nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden können. Insoweit wurde davon ausgegangen, dass die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und nicht eigenen Grundbesitzes erfolgen. Sie entstammten aus dem Erwerb der Kapitalforderung (Forderung gegen die Versicherung auf Versicherungsentschädigung) und seien dem Umstand geschuldet, dass die 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten überstiegen.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 02.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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