• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

09.10.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Essen hat sich mit der Frage befasst, ob der freigestellte Betriebsratsvorsitzende in einem Nahverkehrsunternehmen eine überhöhte Vergütung erhalten hat. Der Betriebsratsvorsitzende war während seiner Freistellung um drei Tarifgruppen hochgestuft worden.

Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung ersucht, die dieser verweigert hatte. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung mit Urteil vom 04.10.2018 (6 BV 40/18) zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass eine Zustimmung des Betriebsrates zu der neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden mangels Beteiligungsrechts nicht erforderlich war. Daher fehlt der Arbeitgeberin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht. Ebenso hat das Gericht den Widerantrag des Betriebsrates zurückgewiesen, mit dem dieser die Arbeitgeberin verpflichten wollte, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen.

Höhere Vergütung war nicht geschuldet

In einem weiteren Verfahren in derselben Sache hat der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen seiner bisherigen und der neuen Vergütung gefordert. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt und hat im Verfahren mit einer Widerklage ihrerseits Rückforderungen erhoben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat sowohl die Klage als auch die Widerklage mit Urteil vom 04.10.2018 (1 Ca 1124/18) abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die von dem Betriebsratsvorsitzenden geforderte höhere Vergütung weder aufgrund der vereinbarten Arbeitsleistung noch aufgrund einer betriebsüblichen Entwicklung geschuldet ist. Die Arbeitgeberin wiederum kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht zurückfordern, weil auch sie gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.

(Ministerium der Justiz des Landes NRW, PM vom 05.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Fachmodul Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©vege/fotolia.com


11.07.2025

Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Der neue Gesetzentwurf bringt Verbraucherrechte ins digitale Zeitalter: Einfacher Widerruf, klarere Informationen und weniger Papierkram stehen im Mittelpunkt.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


11.07.2025

62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Trotz regulatorischer Unsicherheiten und komplexer Anforderungen erkennen viele Mittelständler die Chancen von Nachhaltigkeit für Effizienz, Markenstärke und Risikoprävention.

weiterlesen
62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


10.07.2025

BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen bleiben laut BFH vertraulich. Ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht.

weiterlesen
BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank