25.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Jeder Fünfte atypisch beschäftigt

Beitrag mit Bild

©Birgit Reitz-Hofmann/fotolia.com

In Deutschland ist etwa jeder fünfte Erwerbstätige atypisch beschäftigt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke schreibt, lag 2017 der Anteil der atypisch Beschäftigten bei 20,8 %, wohingegen 69,3 % der Erwerbstätigen in Normalarbeitsverhältnissen beschäftigt waren.

Zu den atypischen Beschäftigungsformen werden – in Abgrenzung vom Normalarbeitsverhältnis – Teilzeitbeschäftigungen mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche, geringfügige Beschäftigungen, befristete Beschäftigungen sowie Leiharbeitsverhältnisse gezählt. Im Gegensatz zum Normalarbeitsverhältnis, das in der Regel darauf ausgerichtet ist, den eigenen Lebensunterhalt und eventuell den von Angehörigen voll zu finanzieren, können atypische Beschäftigungsformen diesen Anspruch, z. B. wegen geringer Arbeitszeiten, häufig nur bedingt erfüllen. Sie sind jedoch nicht mit prekärer Beschäftigung gleichzusetzen, betont die Bundesregierung in der Antwort.

Anteil der atypisch Beschäftigten bleibt stabil

Der Anteil der atypischen Beschäftigten sei in den vergangenen Jahren stabil geblieben, heißt es weiter in der Antwort. Mit der höheren Erwerbstätigkeit insgesamt habe es sowohl einen Anstieg bei den Normalarbeitsverhältnissen gegeben als auch bei der atypischen Beschäftigung.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


12.05.2026

AGG-Änderungen beschlossen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll u.a. den Diskriminierungsschutz ausweiten und die Anspruchsfrist von zwei auf vier Monate verlängern.

weiterlesen
AGG-Änderungen beschlossen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


12.05.2026

Irreführende Werbung bei Allergiemittel

Werbeaussagen wie „macht nicht müde“ sind irreführend, wenn mögliche Nebenwirkungen eines Medikaments im Beipackzettel ausdrücklich genannt werden.

weiterlesen
Irreführende Werbung bei Allergiemittel

Meldung

©gguy/fotolia.com


11.05.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Bei Cum-Ex-Geschäften soll verhindert werden, dass Beteiligte ihre Vergütung behalten können, nur weil sie bereits vor der Steuererstattung gezahlt wurde.

weiterlesen
Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht