Nach dem Wirksamwerden der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 sieht Bayern noch Nachbesserungsbedarf bei zivilrechtlichen Ansprüchen von Verbänden aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße.
Der Freistaat Bayern hat in der Sitzung des Bundesrats am 21.09.2018 dafür plädiert, trotz nicht abgeschlossener Ausschussberatungen über seinen Gesetzesantrag zu entscheiden. Der Antrag auf sofortige Sachentscheidung erhielt jedoch keine Mehrheit, weshalb die Ausschussberatungen nunmehr fortgesetzt werden.
Geltung auch für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
Mit seiner Initiative möchte Bayern erreichen, dass die engen Vorgaben der DSGVO auch für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten, die sich darauf stützen, dass ein Unternehmer personenbezogene Daten eines Verbrauchers entgegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeitet und kommerzialisiert. Bislang greifen hierfür vorrangig die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit die DSGVO auch in solchen Fällen vorrangig zur Anwendung kommt, schlägt Bayern Änderungen an diesen Gesetzen vor.
Klausel gegen missbräuchliche Abmahnungen
Darüber hinaus enthält der Gesetzesantrag eine Klausel, die einschlägigen missbräuchlichen Abmahnpraktiken aufgrund von nur geringfügigen Datenschutzverstößen entgegenwirken soll.
(Bundesrat vom 21.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)