• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigem Lohn

20.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigem Lohn

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hat, kann nach der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grundlage des tariflichen Lohnes verlangen. Dies hat das SG Mainz entschieden.

Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein sog. Insolvenzgeld von der BA erhalten. Es wird erbracht, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Konkret wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die BA gezahlt und zwar grundsätzlich in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts.

Erfolg vor Gericht

Im Streitfall hatte der Kläger von der beklagten BA Insolvenzgeld für die Monate November 2012 bis Januar 2013 erhalten. Für den November zahlte ihm die BA 396,80 Euro ausgehend von den vorhandenen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte Insolvenzgeld für den November 2012 i.H.v. insgesamt 1.421,99 Euro. Im gerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass der Kläger bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Maurer in Vollzeit zu einem Lohn von 400 Euro brutto monatlich beschäftigt war. Das SG Mainz hat der Klage mit Urteil vom 07.09.2018 (S 15 AL 101/14) stattgegeben und die BA zur Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe der beantragten 1.421,99 Euro verurteilt.

Stundenlohn von 2,27 Euro

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die BA zwar zu Recht von einem vertraglich vereinbarten Nettoentgelt von 396,80 Euro ausgegangen. Dieses sei jedoch sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des BAG bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohnes der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu bemessen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohnes.

Gesetzlich vorgezeichneter Lohnanspruch rechtens

Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der BA Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einlassen.

(SG Mainz, PM vom 18.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


03.11.2025

Kreditwiderruf: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Das EuGH-Urteil stärkt die Verbraucherposition beim Autokauf per Kredit erheblich und stellt klar, dass eine fehlerhafte Vertragsgestaltung weitreichende Folgen für Banken hat.

weiterlesen
Kreditwiderruf: EuGH stärkt Verbraucherrechte

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


03.11.2025

Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Mindestlohn bis 2027 in zwei Stufen um insgesamt knapp 14 % zu erhöhen: auf 13,90 Euro ab 2026 und 14,60 Euro ab 2027.

weiterlesen
Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro

Rechtsboard

Daniel Greger / Friederike Wolter


31.10.2025

Equal Pay – Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot kann Gehaltsanpassung bis zur Höhe der Bezüge der Vergleichsperson bedingen

Das BAG gibt in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 zu erkennen, dass ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das dem im Rahmen des Paarvergleichs herangezogenen Kollegen gezahlt wird, also nach „ganz oben“ – nicht nur zu einer Anpassung an den Mittelwert des Entgelts der Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts.

weiterlesen
Equal Pay – Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot kann Gehaltsanpassung bis zur Höhe der Bezüge der Vergleichsperson bedingen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank