Das EU-Parlament hat am 12.09.2018 den mit dem Rat abgestimmten Richtlinienvorschlag COM(2016) 826 über strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in erster Lesung mit 634 zu 46 Stimmen angenommen. Für bestimmte Geldwäschetaten können künftig auch juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden.
Demnach sollen die Sanktionen in der EU harmonisiert werden und u.a. Geldwäsche künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren geahndet werden. Daneben sollen für bestimmte Geldwäschestraftaten auch juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können. Der Richtlinienvorschlag bedarf nun noch der förmlichen Zustimmung durch den Rat. Die Mitgliedstaaten haben dann bis zu 24 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Stärkung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung auch wirksam durchgesetzt werden, schlägt die EU-Kommission nun vor, die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu ändern, um deren behördliche Befugnisse zu erweitern. Die geänderte Verordnung soll
- sicherstellen, dass Verstößen gegen Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung systematisch nachgegangen wird: die EBA wird die mit der Geldwäschebekämpfung befassten nationalen Aufsichtsbehörden auffordern können, mutmaßlichen wesentlichen Verstößen nachzugehen und gezielte Maßnahmen wie Sanktionen in Betracht zu ziehen
- vorsehen, dass die für Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden die EU-Vorschriften einhalten und angemessen mit der Bankenaufsicht zusammenarbeiten.Die Befugnisse der EBA sollen dahin gehend gestärkt werden, dass diese bei Untätigkeit der nationalen Behörden als letztes Mittel ihre Beschlüsse direkt an einzelne Unternehmen des Finanzsektors richten kann
- die Qualität der Aufsicht durch gemeinsame Standards, regelmäßige Überprüfungen der nationalen Aufsichtsbehörden und Risikobewertungen verbessern
- die Sammlung von Informationen über Risiken und Trends bei der Geldwäschebekämpfung ermöglichen und den Austausch solcher Informationen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden (so genannte „data hubs“) fördern
- bei grenzüberschreitenden Fällen die Zusammenarbeit mit Drittländern erleichtern
- einen neuen Ständigen Ausschuss einrichten, der die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammenbringt.
Volle Ausnutzung des bestehenden aufsichtlichen Instrumentariums
Darüber hinaus stellt die Kommission eine Strategie zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichts- und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden vor. Sie fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden und insbesondere die EBA zur Ausarbeitung von Leitlinien auf, die die Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, bei ihren verschiedenen Instrumenten auch Aspekten der Geldwäschebekämpfung Rechnung zu tragen, und die die aufsichtliche Konvergenz gewährleisten.
Darüber hinaus fordert die Kommission die Europäische Zentralbank auf, bis zum 10.01.2019 der Fünften Geldwäscherichtlinie entsprechend mit den mit Geldwäschebekämpfung befassten Aufsichtsbehörden eine multilaterale Vereinbarung zum Informationsaustausch zu schließen.
(EU-Kommission, PM vom 12.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)