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31.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Freistellung relevant für Höhe des Arbeitslosengelds

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©momius/fotolia.com

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Im Streitfall hatte eine Pharmareferentin mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012 vereinbart. Sie war ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen.

Streit um Freistellungsphase

Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Erfolg vor dem BSG

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.08.2018 (B 11 AL 15/17)  entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.03.2011 bis 24.03.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist.

Kriterien zur Arbeitslosengeld-Bemessung

Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

(BSG, PM vom 30.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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