22.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Werbung mit Waschmittelproben war unzulässig

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©GerhardSeybert/fotolia.com

Die Firma Procter & Gamble verteilte über Briefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels (Ariel 3 in 1 Pods). Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Praxis nun für unzulässig erklärt.

Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble, die der Konzern im Herbst 2017 über Hausbriefkästen verteilen ließ.

Beschwerden von Verbrauchern

Verbraucher beschwerten sich über die Werbung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Schließlich sind Hausbriefkästen häufig durchaus für Kinder zugänglich – sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur landet. Außerdem sind Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, musste sich nun selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung wandten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, wurden von der Firma abgewiesen.

Urteil: Unzulässige Werbung

Die Verbraucherzentrale reichte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit dem Urteil vom 14.08.2018 (3-06 O 8/18, nicht rechtskräftig), bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbraucherbelästigung.

(Verbraucherzentrale Ba-Wü, PM vom 22.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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