08.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Übergangsregelung für Saisonarbeiter

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Die Bundesregierung erwartet keine bedeutsamen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen durch die ab Januar 2019 wieder geltende Begrenzung der kurzfristigen Beschäftigung auf nur noch 50 Arbeitstage. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/3626) auf eine Kleine Anfrage (19/3302) der FDP.

Eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) kennzeichnet sich grundsätzlich durch die kurze Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses. Es handelt sich um eine Form der geringfügigen Beschäftigung, die von wirtschaftlich geringer Bedeutung ist und nicht berufsmäßig ausgeführt wird. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gab es im Juni 2017 rund 309.000 ausschließlich kurzfristig Beschäftigte, die vor allem als Saisonarbeiter in Landwirtschaft und Gastronomie arbeiteten.

Befristung der 70-Tage-Regelung endet

Zum Ende des Jahres 2018 läuft die Befristung der 70-Tage-Regelung (§ 115 SGB IV) bei kurzfristigen Beschäftigungen aus. Die maximal zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung wird danach auf 50 Arbeitstage oder längstens zwei Monate (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) begrenzt. Die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage stellt viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme.

Problem für Unternehmen

Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen sind, befürchten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sehen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.

Beteiligten konnten sich auf Befristung einstellen

Mit der Übergangsvorschrift des § 115 SGB IV wurden vorübergehend die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung ausgeweitet, schreibt die Bundesregierung. Die Vorschrift wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz übergangsweise eingeführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde damit bezweckt, „möglichen Problemen insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes Rechnung zu tragen“. Die Befristung auf vier Jahre erfolgte, „damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung führt“. Auf die vierjährige Anpassungszeit im Bereich der Saisonarbeit konnten sich die Beteiligten einstellen, so die Bundesregierung. Alle anderen zeitgleich eingeführten Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz waren auf drei Jahre befristet und sind bereits Ende 2017 außer Kraft getreten. Da es sich um eine Übergangsvorschrift handelt, bestand kein Anlass, aufwendige Wirkungs- bzw. Begleitforschung zur Bewertung der Übergangsregelung durchzuführen.

(Dt. Bundestag, hib vom 08.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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