• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen

07.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe. Dies hat das LG Kiel entschieden.

Der Kläger unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Der Kläger nutzt bereits seit Jahren Online-Banking und verwendet hierfür die sog. SMS-Tan. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. In dem Prozess vor dem LG Kiel verlangt der Kläger nun die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.

Erfolg vor Gericht

Das Landgericht Kiel sieht den Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen als gegeben an (Urteil vom 20.04.2018 – 212 O 562/17). Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da diese nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments beruhten. Es liege zudem kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.

Beweislast trägt die Bank

Im vorliegenden Fall wurde nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich nicht daraus, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolgt und die Beklagte darauf keinen Einfluss hat. Der Beklagten kommen jedoch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Danach muss der Zahler dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegentreten und zu den Sicherheitsvorkehrungen vortragen. Dies hat der Kläger nach Ansicht des LG Kiel ausreichend getan. Die Sparkasse habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen hat.

(Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., NL vom 06.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


05.09.2025

Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen beinhaltet.

weiterlesen
Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


05.09.2025

Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Die Bundesregierung unterstützt die EU-Forderung nach ambitioniertem Bürokratierückbau und schafft die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ab.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Rechtsboard

Benjamin Onnis, Lena Grebe


04.09.2025

Homeoffice individualvertraglich gestalten

Die Arbeit im „Homeoffice“ ist inzwischen ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags der meisten Unternehmen. Der Begriff selbst ist gesetzlich nicht definiert, sodass in der Vertragsgestaltung bisweilen zahlreiche individuelle Modelle und Regelungen existieren.

weiterlesen
Homeoffice individualvertraglich gestalten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank